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SWK 8, 10. März 2001, Seite S 291

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zu rückwirkenden Korrekturen

UmS 34/8/01: Bis zu welchem Tag müssen Geldeinlagen im Zusammenhang mit einer Einbringung nach Art. III oder einem Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG tatsächlich geleistet werden?

Antwort: Bei Einbringungen ist zu unterscheiden zwischen den als Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilen zu wertenden Einlagen und den zwecks rückwirkender Korrektur des zu übertragenden Vermögens getätigten Einlagen. Da Geldeinlagen des Einbringenden zusätzlich zum und außerhalb vom einzubringenden begünstigten Vermögen nicht unter Art. III UmgrStG fallen, stellen sie eine unter § 6 Z 14 EStG fallende gesellschaftsteuerpflichtige Einlage dar. Werden die liquiden Mittel jedoch bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages dem einzubringenden Vermögen tatsächlich zugeführt und in der Einbringungsbilanz als rückwirkende Einlage i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG erfasst, teilen sie das Schicksal des begünstigten Vermögens.

Wird vereinbart, dass ein Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft seinen Betrieb und der andere Gesellschafter liquide Mittel einbringt, fallen die Übernahmezeitpunkte auseinander, da der Betriebsübergang zur steuerlich rückwirkenden einseitigen Anteilserhöhung und die Geldeinlage zu eine...

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