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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite 51

Guthaben: Verwendung

Von der Verwendung eines bestehenden Guthabens auf dem Abgabenkonto kann dann nicht gesprochen werden, wenn zufolge eines Antrages am 17. 3. die Rückzahlung von der Abgabenbehörde verbucht wird und am 18. 3. eine Umsatzsteuervoranmeldung (mit einer Zahllast) beim Finanzamt einlangt, auch wenn die Rücküberweisung tatsächlich erst im April erfolgt. ­ (§ 215 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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