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FX-Kredit: Haftung der Bank nach § 1313a ABGB für Zubringer?
Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen besteht keine Haftung der Bank, wenn sie sich weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft.
Aus der Begründung:
Die Revision ist unzulässig.
1. Eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet iA nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) WPDLU. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte (RS0128476).
Eine grds dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters (vgl RS0128476 [T13]). Eine Effektengeschäfte ausführende Bank hat daher nach § 1313a ABGB für die mangelhafte Beratung eines Beraters einzustehen, wenn dieser in ihrem Pflichtenkreis tätig wird und s...