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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 746

Grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Zahlungsdienstnutzers

§§ 5, 1296, 1298 ABGB; §§ 36, 44 ZaDiG 2009; §§ 119, 120 ZaDiG 2018

Die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Zahlungsdienstnutzer fahrlässig gehandelt hat, ist nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts zu beurteilen.

Ein maßgerechter Durchschnitts-Onlinebanking-Nutzer ist sich bewusst, dass die Weitergabe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen an unbekannte Dritte mit der Gefahr ihrer missbräuchlichen Verwendung verbunden ist. Er muss Verdacht schöpfen, wenn eine „Bankmitarbeiterin“ Informationen von ihm erhalten möchte, die sie ihm laut eigener Aussage gerade selbst übermittelt hat.

Aus der Begründung:

1. Mit ist das ZaDiG 2018 in Kraft (§ 119 Abs 1 ZaDiG 2018) und mit Ablauf des das ZaDiG außer Kraft getreten (§ 120 ZaDiG 2018). Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung (vgl RS0015520) sieht das ZaDiG 2018 nicht vor. Da auch der besondere Charakter der – für die Beurteilung des konkreten Falls relevanten – zwingenden Normen (vgl § 55 Abs 2 ZaDiG 2018) deren rückwirkende Anordnung nicht verlangt, ist der vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossene Sachverhalt nach dem ZaDiG [aF] (idF kurz ZaDiG), zu beurteilen (RS0008715 [T7, T 8 und T 20]).

2. ...

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