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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 745

Zur Rechtzeitigkeit der Eintragung des Ausschlusses der Übernahme von Verbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB

§ 38 UGB; § 269 ZPO

Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Unternehmenserwerber muss „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Erforderlich ist ein enger zeitlicher Zusammenhang, der bei einer 6-Wochen-Frist nicht gegeben ist.

Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind.

Aus der Begründung:

1.1 Nach § 38 Abs 1 S 1 UGB gehen die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs über (RV 1058 BlgNR 22. GP 30; S. Bydlinski in Krejci, RK UGB § 38 Rz 15; Karollus in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 38 Rz 28).

1.2 Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber nach § 38 Abs 4 UGB muss „beim Unternehmensübergang“ erfolgen. Erforderlich ist ein enger zeitlicher Zshg zum Unternehmensübergang; nur ein derartiger Publizitätsakt kann den Haftungsausschluss herbeiführen (RV 32; S. Bydlinski in Krejci, RK UGB § 38 Rz 48; Karollus aaO § 38 Rz 70 mwN). Nach hA ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (Karollus aaO mwN; 6 Ob 242/11y).

1.3 Abzustellen ist auf den grds im Titelgeschäft vorgeseh...

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