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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 741

Verlust des Pfandrechts durch Arbeitgeberwechsel des Schuldners

§ 452 ABGB; § 3 AVRAG; § 299 EO; § 12a IO; § 12 KSchG

Der Pfandgläubiger eines Lohnanspruchs kann sich nicht auf den Kündigungsschutz des § 3 Abs 1 AVRAG berufen.

Die Bestimmung des § 299 Abs 1 EO greift zwar auch bei Vollbeendigung und späterer Neubegründung eines Rechtsverhältnisses, sie setzt jedoch Identität des Drittschuldners voraus.

Bei Abtretung oder Verpfändung künftiger Forderungen kann der Sicherungsnehmer nur dann eine gesicherte, insolvenzfeste Position erlangen, wenn die abgetretene Forderung dem Grunde nach schon bei Insolvenzeröffnung vorhanden ist. Das ist zu verneinen, wenn das zugrunde liegende Dauerschuldverhältnis in diesem Zeitpunkt noch nicht besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Bekl verpfändete zur Besicherung einer Kreditforderung sein Gehalt an die Kl, konkret „alle derzeit und künftig gegen den Arbeitgeber/die Pensionsanstalt sowie gegen alle künftigen Arbeitgeber/Pensionsanstalten/Pensionskassen/Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Gehalts-, Lohn- und Pensionsansprüche samt sonstiger Bezüge (Sonderzahlungen, Provisionen, Abfertigungen usw), soweit sie der Exekution unterliegen“. Mit Schreiben vom stellte die Kl den Kredit fällig und wies ihn, vorbehaltlich seines Widersp...

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