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SWK 11, 10. April 2001, Seite R 37

Verjährung: Wirkung

Der Eintritt der Verjährung bewirkt nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches, und es wird damit auch die durch die Selbstbemessung geschaffene Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung nicht aus der Welt geschafft. – (§ 207 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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