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Verjährung: Wirkung
•Der Eintritt der Verjährung bewirkt nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches, und es wird damit auch die durch die Selbstbemessung geschaffene Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung nicht aus der Welt geschafft. – (§ 207 BAO), (Abweisung)
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