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Haftungspharisäer: Wasser predigen und Wein trinken?
Eine offene Wunde ist, dass es immer noch nicht wirksam gelingt, das Lohnniveau jeder auf einer österreichischen Baustelle beschäftigten Person ohne Ansehen der Herkunft auf die innerösterreichische Norm anzuheben. Mit § 10 LSD-BG (kein Anti-Drogengesetz, sondern das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) wurde wieder eine Chance auf eine stringente Auftraggeberhaftung vertan.
Ab soll das neue LSD-BG, BGBl I 2016/44, das man nicht mit dem LSDB-G, BGBl I 2011/24, verwechseln darf und welches (im AVRAG) weiterlebt, zeigen, wohin die Juristenreise in die schöne neue Zukunft geht: Nur durch exakte Lektüre des Gesetzestextes (es kommt nämlich auf die Lage des Bindestrichs in den Abkürzungen an) wird man in Zukunft diese beiden epochalen Gesetze voneinander unterscheiden können. Und ich erinnere mich an meine Studientage, wo unser allseits verehrter Zivilrechtsprofessor Steininger gelehrt hat: „Du kannst im Seminar nie erfinden, was die Praxis spielt“ (offensichtlich eine Abwandlung von Murphys Gesetz).
Im Zuge des Begutachtungsentwurfs wurde noch eine Haftung der öffentlichen Auftraggeber normiert. Wahrscheinlich war ein Techniker an Bord, der das Energieprinzip kennt: Will die öffentliche Hand die ...