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SWK 11, 10. April 2001, Seite 366

Voraussetzung für die Anerkennung einer ?verjährten³ Darlehensforderung im Familienbereich

In der Bilanz des Gewerbebetriebes scheint ein Darlehen lautend auf die Gattin des Berufungswerbers auf. Dies begründete dieser damit, dass der Betrieb infolge von Liquiditätsengpässen zeitweise nicht in der Lage gewesen sei, Gehälter auszubezahlen, und die Gattin daher die nicht ausbezahlten Gehälter (Gehaltsteile) ihrem Mann (ohne diesbezügliche schriftliche Verträge) als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Eine Rückzahlung werde erfolgen, wenn sich die finanzielle Situation verbessere, wobei dies derzeit, wie aus den Bilanzen ersichtlich sei, nicht möglich wäre. Die Betriebsprüfung schied jene Teile des Darlehens, die älter als 3 Jahre waren, mit dem Hinweis auf bereits eingetretene Verjährung aus.

Schulden sind grundsätzlich alle in Geld messbaren Verpflichtungen, die einen gewerblichen Betrieb wirtschaftlich belasten.

Grundsätzlich verjährt eine Forderung nach Ablauf von drei Jahren. Die Tatsache der Verjährung muss nicht ipso iure beachtet werden, sondern sie stellt im zivilprozessualen Verfahren nur eine zu beachtende Einrede dar. Wenn die Schuld anerkannt wird, kann diese daher nicht als verjährt betrachtet werden.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Forderung ist, dass ...

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