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Rechnungslegungsanspruch des Drittpfandbestellers
§§ 879, 1358, 1364, 1394, 1366 ABGB; § 38 BWG; Art 42 EGZPO; §§ 60, 109 IO
Dem Drittpfandbesteller steht gegen den Gläubiger ein Rechnungslegungsanspruch zu, und zwar unabhängig von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Verfahren. Das Bankgeheimnis des Hauptschuldners steht dem nicht entgegen.
Der Gläubiger schuldet Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft, Auskunft über Eintreibungsmaßnamen gegen den Hauptschuldner und Einsicht in die jeweiligen Belege. Die Rechnungslegung kann im Prozess erfolgen.
Jedenfalls solange nicht als Hauptfrage urteilsmäßig erkannt wurde, dass die Hauptschuld nicht besteht oder erloschen ist, äußert der im Verfahren zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ergangene Ausspruch keinesfalls Rechtskraftwirkung gegen den Drittpfandbesteller.
Der Auskunftsanspruch ist grds dispositiv und kann daher – in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen – abbedungen werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Ehemann der Kl verstarb im Februar 2016. Das über seinen Nachlass im April 2016 eröffnete Insolvenzverfahren endete mit der Verteilung von € 3.201,20.
Die Bekl hatte dem Ehegatten der Kl am einen Kredit von € 70.000 gewährt. Er...