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SWK 11, 10. April 2001, Seite 357

Verrechnung von Verlusten gemäß § 117 Abs. 7 Z 1 EStG nach Einführung des § 2 Abs. 2 b EStG

Fünftelverluste im Lichte des Budgetbegleitgesetzes

Ernst Biebl und Rudolf Krickl

Die Einführung der Beschränkung des Verlustabzuges im § 2 Abs. 2 b EStG im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 wirft Fragen hinsichtlich der Verrechnungstechnik von Verlusten der Jahre 1989/1990 (§ 117 Abs. 7 EStG) auf. Dieser Beitrag soll als Klarstellung der noch offenen Fragen im Bereich der Behandlung der neuen Bestimmungen in Verbindung mit der Verrechnung von Verlustvorträgen aus den Jahren 1989 und 1990 dienen.

Bisherige Bestimmungen

Bis 1996 waren Verlustvorträge gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 lediglich über einen Zeitraum von 7 Jahren vortragsfähig (Verlustabzug). Durch die Änderungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, können Verluste, die nach 1991 entstanden sind, unbeschränkt vorgetragen werden. Gleichzeitig kam es zu einer Aussetzung (Sistierung) der Verrechnung von vortragsfähigen Verlusten mit positiven Einkünften für die Jahre 1996 und 1997. Für Verluste aus den Jahren 1989 und 1990, die auf Grund der Verlustsistierung 1996 und 1997 innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraumes nicht verwertet werden konnten und daher grundsätzlich verfallen wären, wurde mit dem § 117 Abs. 7 Z 1 EStG eine Übergangsbestimmung geschaffen, die normiert, dass solche Verluste auch darüber hinaus vortragsfähig bleiben u...

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