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SWK 11, 10. April 2001, Seite 347

Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für GmbH-Geschäftsführer

VfGH hat Anfechtungen abgewiesen

Nikolaus Zorn

Mit zwei Beschlüssen vom , A 14/2000 und A 15/2000, hatte der VwGH gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den VfGH gestellt, folgende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:


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in den §§ 2 und 5 KommStG den Hinweis auf § 22 Z 2 EStG 1988,
in § 41 Abs. 2 und 3 FLAG den Hinweis auf § 22 Z 2 EStG 1988, sowie hilfsweise zusätzlich
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 47 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988.

Nunmehr hat der VfGH die Anträge mit Erkenntnis vom , G 109/00 (betreffend Kommunalsteuer), und mit Erkenntnis vom , G 110/00 (betreffend Dienstgeberbeitrag), abgewiesen.

Die Anfechtung des VwGH

Der VwGH hat in seinem zum KommStG 1993 ergangenen Erkenntnis vom , 96/15/0121, die Auslegung entwickelt, dass der Verweis des § 2 KommStG 1993 auf § 22 Z 2 EStG 1988 nur den zweiten Teilstrich dieser Bestimmung betrifft. Weiters hat er in diesem Erkenntnis in historischer und systematischer Interpretation der Formulierung „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG das Verständnis beigelegt, dass nicht auf die Weisungs-(un-)gebundenheit abzustellen ist, wenn diese wegen der Beteiligung an der GmbH (im Ausmaß von 50% oder mehr oder auf Grund der V...

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