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Kein Zurückbehaltungsrecht nach Vertragsrücktritt gemäß § 1170b ABGB
bauaktuell 2016/17
1. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
2. Mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses entfallen grundsätzlich die Erfüllungsansprüche des Bestellers auf Übergabe eines vollendeten und damit mängelfreien Werks. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages durch den Besteller verbleibt daher nach berechtigter Auflösung des Vertrages nach § 1170b ABGB kein Raum.
3. Bei Vertragsrücktritt nach § 1170b Abs 2 ABGB gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Ist die Leistung mangelhaft, so ist wegen des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsvorrangs der durch die unterbliebene Verbesserung ersparte Aufwand anzurechnen
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Bürogebäude und beauftragte die als „ARGE ...“ auftretenden klagenden Gesellschaften im Zuge der Generalsanierung des Gebäudes mit He...