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DBA: Kommunalsteuer
•Die Gewerbesteuer gehört zu den Steuern, für die eine Doppelbesteuerung nach dem Zweck des DBA vermieden werden soll; da die Lohnsummensteuer sowohl in Österreich als auch in Deutschland als Teil der Gewerbesteuer anzusehen war, bezieht sich der Zweck des DBA gleichermaßen auf sie. Für die Kommunalsteuer als Nachfolgesteuer der Lohnsummensteuer gilt dies entsprechend, damit steht der Zweck des DBA einer Befreiung der Mitbeteiligten von der Kommunalsteuer nicht entgegen. – (§ 16 KommStG), (Abweisung)
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