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Notwendiges Betriebsvermögen
•Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die tatsächlich betrieblich verwendet werden, dabei darf es sich nicht um eine nur vorübergehende oder gelegentliche Nutzung handeln; eine Garage, die z. B. bei Schneelage Klienten und Angestellten zur Verfügung gestellt wird, zählt nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. – (§ 4 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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