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SWK 9, 20. März 2001, Seite 29

Geschäftsfreunde: Bewirtung

Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden stellen keine Betriebsausgaben dar, es sei denn, die Bewirtung dient der Werbung und die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt weitaus; es ist daher im Einzelfall nachzuweisen, inwiefern einzelne Bewirtungen tatsächlich einem konkreten Werbezweck dienen. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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