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SWK 9, 20. März 2001, Seite R 28

DBA Schweiz

Enthält ein Abkommen Bestimmungen über die wirtschaftliche Betrachtungsweise von abgabenrechtlichen Fragen und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, sind diese Bestimmungen S. R 29anzuwenden; das Fehlen von solchen Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen – wie im vorliegenden Fall im DBA-Schweiz – lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass das Abkommen Treuhandkonstruktionen zur Erreichung von Abkommensvorteilen oder den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes für zulässig erklärt. Derartiges wäre mit dem – für die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutsamen – Ziel und Zweck des Abkommens, die Besteuerungsrechte auf die Staaten nach sachlichen Kriterien aufzuteilen, unvereinbar. Auch bei Fehlen ausdrücklicher Abkommensbestimmungen über die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern hat daher ein Staat das Recht, sich vor einer unberechtigten Ausnützung der im Abkommen vorgesehenen Steuervorteile zu schützen. – (Art. 2 DBA-Schweiz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),...
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