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SWK 9, 20. März 2001, Seite 28

Treu und Glauben

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Verstoß der Abgabenbehörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein (unrechtes) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat. Es kann somit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bedeuten, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten einer gemäß § 90 EStG eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend eingerichtet hat und dann gerade das der Auskunft entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll. – (§ 90 EStG 1988), (Abweisung)

„Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, eine Auskunft im Sinne des § 90 EStG eingeholt zu haben. Sie sieht jedoch in der eingangs wörtlich wiedergegebenen Prüferfeststellung (aus einer Vorprüfung) einen Sachverhalt, der einer Auskunftserteilung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gleichzuhalten sei bzw. von vornherein die Einholung einer Auskunft entbehrlich gemacht habe.

Wie der Verwaltungsgeri...

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