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SWK 9, 20. März 2001, Seite 304

Stellt die Hingabe von Besserungskapital eine Betriebsausgabe dar?Rückforderungsanspruch ist zu aktivieren

Rückforderungsanspruch ist zu aktivieren

Ewald Rabensteiner

Im SWK-Heft 33/1995 wurde ausgeführt, dass die Hingabe von Besserungskapital keine Betriebsausgabe darstellt, da der Rückforderungsanspruch zu aktivieren ist. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 95/13/0281 bestätigt.

Sachverhalt Dazu wird auf den oben genannten Artikel verwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen

Unter einer Besserungsvereinbarung ist eine Abmachung zu verstehen, nach der ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet wird, das er dem Kapitalgeber nur im Fall seiner „Besserung" zurückzahlen muss. Die „Besserung" kann dabei als Wiedereintritt in die Gewinnzone bzw. als Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter (z. B. einer bestimmten Eigenkapitalquote) definiert sein. Die Rückzahlung hat aus künftigen Gewinnen und/oder Liquidationserlösen zu erfolgen. Es gibt die verschiedensten Ausgestaltungen von Besserungsvereinbarungen. Der traditionelle Besserungsschein sieht einen vorläufigen Schuldennachlass zur Sanierung eines Unternehmens mittels eines schriftlich verbrieften Schuldversprechens vor. Der Besserungsschein kann sich jedoch auch als reines Finanzierungsinstrument zur Kapitalzuführung von dritter Seite d...

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