zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 9, 20. März 2001, Seite S 302

Keine Einkommensteuerpflicht der Verlassenschaft

Die Einkommensteuerpflicht des/der Rechtsnachfolger(s) tritt mit dem Todestag des Erblassers ein

Nach herrschender Lehre ist der Nachlass zwischen Erbanfall und Einantwortung als juristische Person anzusehen, keinesfalls als natürliche Person. Die ruhende Erbschaft unterliegt in Entsprechung des § 1 Abs. 1 EStG somit nicht der Einkommensteuerpflicht. Die Vorschreibung von Einkommensteuer an eine Verlassenschaft für Sachverhalte in Zeiträumen nach dem Todestag des Erblassers entspricht daher nicht dem Gesetz.

Der Erbe tritt mit dem Todestag des Steuerpflichtigen in die Einkommensteuerpflicht ein, unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem dem/den Erben der Nachlass eingeantwortet wird.

Der erbserklärte Erbe (d. i. derjenige, der als Erbe berufen ist, dem der Nachlass aber noch nicht eingeantwortet ist), dem gemäß § 145 Abs. 1 Außerstreitgesetz in Verbindung mit § 810 ABGB die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen wurde, hat lediglich die Stellung eines zur Absonderung verpflichteten Verwalters, und zwar sowohl in Ansehung des Nachlasses, als auch hinsichtlich der daraus erzielten Einkünfte. Dies hat zur Konsequenz, dass die aus dem Nachlass fließenden Einkünfte dem/den Erben bereits ab Todestag des Erblassers zuzurechnen sind. Über die Aufteilung der Einkünfte sind Abmachungen zwischen den Erben steuerlich zulässig. In Ermangel...

Daten werden geladen...