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Empfängerbenennung
• Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO vermag zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen, stellt aber keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt und ob den Gesellschaftern entsprechende Beträge zugeflossen sind. An nicht genannte Personen bezahlte „Schwarzlöhne" können nicht als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden. - (§ 162 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(VWGH , 98/13/0081, 0099)