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Berufungssenate: Stellvertreter
• Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind; die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde darzutun. - (§ 270 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
(, 0056)