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SWK 26, 10. September 2001, Seite R 92
Kommunalsteuer: Bemessung
• Weder Pensionsabfindungen noch Überbrückungsbeihilfen gehören zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.- (§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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