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Zur Haftung des Zahlungsdienstleisters im Vorfeld einer Insolvenz
Den Zahlungsdienstleister trafen bereits nach Lehre und Rsp vor der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie nur in äußerst begrenztem Umfang Warnpflichten zugunsten des Zahlungsauftraggebers oder Sorgfaltspflichten zugunsten von dessen Gläubigern. Weder das ZaDiG aF (2009), noch das ZaDiG 2018 haben daran etwas geändert. Zwar ist grundsätzlich eine Anfechtung von Zahlungsaufträgen gemäß § 28 IO denkbar; mangels Kenntnis des Grundgeschäfts und rechtlich zulässiger Möglichkeiten des Zahlungsdienstleisters, eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Auftraggebers zu erforschen, kommt jedoch eine Anfechtung nur bei wissentlicher Durchführung eines in Benachteiligungsabsicht erteilten Zahlungsauftrags in Frage.
Durch die weitgehende Automatisierung des Zahlungsverkehrs und bei genauer Betrachtung der Risikoverteilung im Zahlungsverkehr erscheint ältere Judikatur des BGH, die gewisse Warnpflichten annahm, überholt. Die Schaffung zahlreicher und weitreichender Instrumente zur Verhinderung von Bankeninsolvenzen durch den Gesetzgeber hat mE außerdem zur Folge, dass eine Warnpflicht des Zahlungsdienstleisters vor der Insolvenz der Empfängerbank nicht mehr mit ergänzender Vertragsauslegung begründet...