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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 694

Fehlende Identifizierung des Kunden vor Begründung der Geschäftsbeziehung

Überlegungen zum Deliktstypus in Bezug auf die ehemaligenBestimmungen sowie zu dem nunmehr geltenden FM-GwG

Fabian Sylle

Gem § 40 Abs 1 Z 1 BWG war die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität „vor Begründung einer Geschäftsbeziehung“ durchzuführen. Für den Fall, dass ein Institut die Identität eines (potentiellen) Kunden vor Begründung der Geschäftsbeziehung weder festgestellt noch überprüft hat, stellte sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt das strafbare Verhalten als vollendet angesehen wurde. Dass der Wortlaut nicht eindeutig war, zeigt sich in zwei divergierenden Erkenntnissen des VwGH: Während der 2. Senat des VwGH zu dem Ergebnis kam, dass ein Verstoß gegen § 40 Abs 1 Z 1 BWG und folglich das strafbare Verhalten mit dem Tag der Begründung der Geschäftsbeziehung als vollendet angesehen wird, stellte der 17. Senat des VwGH fest, dass es sich bei der Übertretung gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG um ein Dauerdelikt handelt und das strafbare Verhalten erst mit der Einholung von geeigneten Identifikationsunterlagen vollendet gewesen ist. Aufgrund der sich in diesem Kontext ergebenden unterschiedlichen Lesearten bzw Interpretationen beschäftigt sich der folgende Beitrag mit der Bestimmung des Deliktstypus sowie mit den abgeleiteten Konsequenzen für die nunmehr geltenden FM-GwG-Bestimmungen.

In accordance with Article 40 para. 1 no. 1 Austrian Banking Act (), the determination and verification of the customer‘s identity had to be carried out “prior to the establishment of a business relationship”. In the event that an institution did not identify or verify the identity of a (potential) customer prior to the establishment of the business relationship, the question arose at what time the criminal behavior ended. That the wording was not clear, is also reflected in the two divergent findings of the Supreme Adminstrative Court (VwGH): While the 2

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