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SWK 26, 10. September 2001, Seite 115

Die Prokura

Ein Überblick für die Praxis

Christian Fritz und Klaus Perktold

Ein Kaufmann bedient sich im Betrieb seines Handelsgewerbes üblicherweise verschiedener Hilfspersonen. Wenn er sie bevollmächtigt, in seinem Namen und für seine Rechnung Rechtsgeschäfte abzuschließen, so handeln diese Bevollmächtigten als seine unmittelbaren Stellvertreter. Eine derartig erteilte kaufmännische Vollmacht kann je nach Umfang entweder eine Prokura oder Handlungsvollmacht sein. Wird Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt, so bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB (Art. 6 Nr. 10 EVHGB). Im Folgenden werden die wichtigsten Grundlagen der Prokura dargestellt; der Beitrag über die Handlungsvollmacht folgt in einem der nächsten Hefte. Da die kaufmännische Vollmacht eine erhöhte Sicherheit im Handelsverkehr bieten soll, ist sie in ihrem Umfang in den §§ 48-58 HGB gesetzlich umschrieben, was sie von der zivilrechtlichen Vollmacht unterscheidet. Subsidiär hingegen sind die zivilrechtlichen Vorschriften über die Bevollmächtigung i. S. d. §§ 1002 ff. ABGB anzuwenden.

1. Rechtsnatur der Prokura

Die Prokura stellt eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang dar und ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, d...

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