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SWK 26, 10. September 2001, Seite S 649

Umwandlung einer GesBR in eine EEG und Umsatzsteuer

Rechtsformwechsel einer Außengesellschaft mit und ohne Artikel IV UmgrStG nicht steuerbar

Gottfried Maria Sulz

Die sog. Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG) ist zivilrechtlich bzw. gesellschaftsrechtlich nur mit einer Übertragung des Vermögens der Gemeinschaft möglich. Der Wechsel von der GesBR in eine OEG bzw. KEG ist daher zivilrechtlich keine formwechselnde, sondern eine übertragende Umwandlung. Sofern die GesBR ertragsteuerlich infolge einer betrieblichen Einkunftsquelle als Mitunternehmerschaft anzusehen ist, stellt die Übertragung des Vermögens bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels IV Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) einen Zusammenschluss dar. Dies gilt selbst dann, wenn bei den Beteiligungsverhältnissen keine Änderung eintritt.Der Zusammenschluss gilt gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 22 Abs. 2 UmgrStG nicht als steuerbarer Umsatz, die übernehmende EEG tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein.

Mit dem Zusammenschluss ist daher eine auf umsatzsteuerliche Positionen beschränkte Gesamtrechtsnachfolge verbunden. Durch die Nichtsteuerbarkeit des Vorganges ist dieser Umwandlungsfall kein Anlassfall für einen Eigenverbrauch oder eine Vorsteuerberichtigung g...

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