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SWK 26, 10. September 2001, Seite S 644

Ausgaben eines Bausparkassenvertreters

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Bw. verschiedene Ausgaben geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden. Es handelt sich dabei um Geschenke (Plüschtiere, T-Shirts, ...), Honorare für die Gattin, Aufwendungen für das Arbeitszimmer sowie Kilometergelder.

Geschenke
Da es sich bei den Geschenken nicht um die üblichen, von der Bausparkasse angebotenen Geschenke mit Werbeemblemen, sondern um im freien Handel erhältliche Waren handelte, (die bewusst nach außen nicht als Werbegeschenk erkennbar sein, den Kunden jedoch dazu bringen sollten, seinem „Vertreter" die Treue zu halten), konnten diese steuerlich nicht berücksichtigt werden, da diese Artikel objektiv eine Berührung zur privaten Lebensführung aufwiesen.

Honorare für die Gattin

Diese erhielt eine „als symbolischer Wert zu betrachtende Abgeltung von 32 S täglich" für ihre Tätigkeit, die darin bestand, eingehende Telefonate anzunehmen. Die in Höhe von 9.600 S geltend gemachte Betriebsausgabe war überhaupt nicht fremdüblich und wurde daher unter der Begründung, dass die Ehegattin gemäß den Vorschriften des ABGB zur Mithilfe am Erwerb des Mannes verpflichtet sei, nicht anerkannt. In diesem Zusammenhang normiert § 90 zweiter Sa...

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