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Information zu den Änderungen im KommStG 1993 ab 2002
(BMF) - Ab Jänner 2002 werden die Personalüberlassung durch ein inländisches Unternehmen sowie die Freibetrags- und Freigrenze neu geregelt (Abgabenänderungsgesetz 2001). Das BMF gibt zu verschiedenen Fragen seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet.
1. Arbeitskräfteüberlassung
1.1 Allgemeines
Zwischen dem Österreichischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund und der Wirtschaftskammer Österreich besteht Konsens über die Neuregelung der Arbeitskräfteüberlassung.
1.1.2 § 2 KommStG i. d. F. AbgÄG 2001 lautet:
„§ 2. Dienstnehmer sind:
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden."
1.1.3 Inländischer Überlasser
Der inländische Überlasser ist für Überlassungen ab wieder - wie für die Zeit bis einschließlich 19...