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GrESt-Rückerstattung bei Umgründungen
Bei Rückgängigmachung einer Umgründung kann GrESt refundiert werden
Werden Erwerbsvorgänge über Grundstücke, die zur Grunderwerbsteuerpflicht geführt haben, innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach § 17 GrEStG rückgängig gemacht, führt dies zur Nichtfestsetzung oder Rückzahlung der ursprünglichen Grunderwerbsteuer. Wenn der Akt der Rückgängigmachung per se grunderwerbsteuerbar ist, ist auch dieser Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit. Zu untersuchen ist, inwieweit diese Befreiungsbestimmung auch bei Rückgängigmachungen der Erwerbsvorgänge durch Umgründungen zur Anwendung gelangt.
1. EinleitungZunächst ist Zweck des § 17 GrEStG, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden. Die Bestimmung dient daher der „Vermeidung von Härten". Schulbeispiel ist etwa ein Kaufvertrag, der durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien wieder rückgängig gemacht wird. Dabei ist jedoch bedeutsam, dass der Verkäufer wieder in die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück gelangen muss. Er ist also so zu stellen, wie er vor dem Verkaufe war.
2. Verschmelzung nach Verkauf
Eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges kann aber etwa auch durch einen Umgründungsvorgang geschehen. So wurde z. B. ...