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ÖBA 7, Juli 2018, Seite 523

VwGH zu den Anforderungen an die Konkretisierung eines (wertpapierrechtlichen) Tatvorwurfs in einer Verfolgungshandlung der FMA

§ 24, § 91 Abs 3 Z 3, § 96 Abs 2 WAG 2007; § 48 BörseG; § 9 Abs 1, § 31 Abs 1, § 32 Abs 2 VStG

Eine Verfolgungshandlung gem § 32 Abs 2 VStG wegen eines Unterlassungsdelikts muss den Tatvorwurf (ua zur Vermeidung einer Verfolgungsverjährung) genau umschreiben und dabei auch angeben, welche Handlungen der Täter hätte setzen müssen. Dies kann insb auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgen.

Begründung

1. Die [FMA als] revisionswerbende Behörde (Revisionswerberin) führte vom bis gemäß § 91 Abs 3 Z 3 WAG 2007 und § 48 BörseG eine Prüfung der B Bank durch. Der darüber ergangene Prüfbericht wurde dem Mitbeteiligten als Vorstand der B Bank zugestellt und hielt unter anderem fest, dass Mitarbeitern der B Bank die Genehmigung erteilt wurde, Wertpapierdepots und damit zusammenhängende Konten bei Drittbanken zu führen. Die Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen waren dazu verpflichtet, jährlich einen Depotauszug an die Compliance-Beauftragte der B Bank zu übermitteln, wobei diese Verpflichtung nicht schriftlich festgehalten war und eine unverzügliche Feststellung der vom Mitarbeiter getätigten Geschäfte nicht möglich, sowie eine Vollständigkeit der Infor...

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