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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 874

Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen (Hotelwagen) (Rz. 1946 UStR 2000)

Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen (Hotelwagen) (Rz. 1946 UStR 2000)

Der Abgabepflichtige betreibt ein Hotel.

Im Jahr 1996 wurde vom Abgabepflichtigen ein VW Sharan geleast. Dieses Fahrzeug ist in der Liste der Kleinautobusse (im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996) nicht enthalten. Der Abgabepflichtige begehrt dennoch den Abzug der im Zusammenhang mit der Miete (Leasingraten) und dem Betrieb (Treibstoff) des genannten Kraftfahrzeuges angelaufenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern. Begründet wird dies damit, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% der gewerblichen Personenbeförderung (Beförderung von Hotelgästen) dient.

Der Abgabepflichtige ist Inhaber einer Konzession für das Hotelwagengewerbe gemäß § 3 Z 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl. Nr. 85/1952, die ihn zur „gewerbsmäßigen Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen und dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmer vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt, beschränkt auf die Verwendung von einem PKW" (Gästewagen-Gewerbe) befugt. Der Abgabepflichtige preist dieses...

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