Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Telefon-Sex-Hotline (Rz. 630 UStR 2000)
§ 3 a Abs. 12 UStG 1994
Telefon-Sex-Hotline (Rz. 630 UStR 2000)
Eine AG mit Sitz in der Schweiz erbringt Dienstleistungen im Wege einer Telefon-Sex-Hotline. Die Abrechnung der Entgelte erfolgt durch die Telekom vereinbarungsgemäß S. S 871durch Gutschriften (mit USt). Die „Telefonsexleistungen" werden über einen gemieteten Server (Voice Computer), der sich in Österreich befindet, erbracht.
Fällt die Erbringung von „Telefonsexleistungen" unter § 3 a Abs. 12 UStG 1994? Stellt der Server eine Betriebsstätte dar?
Es liegt keine Telekomleistung, sondern eine sonstige Leistung vor, welche unter die Generalklausel des § 3 a Abs. 12 UStG 1994 (Rz. 629 UStR 2000) fällt. § 29 BAO ist bei der Frage, ob der Server eine Betriebsstätte in Österreich darstellt, anzuwenden. Dies ist (nach überwiegender Meinung der deutschen Literatur) selbst bei einem gemieteten Server der Fall. Die Leistung ist daher in Österreich steuerbar.