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Überlassung des Schulgebäudes einer Gemeinde an einen Schulerhalterverband (Rz. 265 UStR 2000)
Überlassung des Schulgebäudes einer Gemeinde an einen Schulerhalterverband (Rz. 265 UStR 2000)
Gemeinden in Vorarlberg vermieten an neu gegründete schulerhaltende Gemeindeverbände bereits bestehende Schulen.
Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Der gesetzliche Schulerhalter hat die Kosten zu tragen. Gesetzlicher Schulerhalter ist eine Gemeinde. Erstreckt sich der Schulsprengel über mehrere Gemeinden, so sind Schulerhalter diese Gemeinden. Sofern die dem gesetzlichen Schulerhalter obliegenden Pflichten die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters zweckmäßig ist, kann als gesetzlicher Schulerhalter ein Gemeindeverband gegründet werden. Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Verhältnis die beteiligten Gemeinden den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand zu tragen haben. Die Überlassung der Schulen durch Vermietung und Verpachtung ist nicht vorgesehen.
Liegt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vermietung und Verp...