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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite S 843

Einkommensteuerliche Beurteilung einer Entschädigung für Rufschädigung

(BMF) - Eine Entschädigung für Rufschädigung wird dann zu Einkünften i. S. d. § 32 Z 1 i. V. m. der entsprechenden Einkunftsart führen, wenn die Rufschädigung mit der Sphäre der Einkommenserzielung im Zusammenhang steht. Ob auf eine derartige steuerpflichtige Entschädigung die Begünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung gebracht werden kann, hängt davon ab, ob der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wurde, mindestens sieben Jahre beträgt. (

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