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Keine analoge Anwendung der Befreiungstatbestände des § 3 EStG 1988
Der Bw. erklärte für das Veranlagungsjahr 2000 unter anderem Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Sozialbegleiter. In seiner Beilage zur Einkommensteuererklärung stellte der Bw. bereits zum wiederholten Male den Antrag (die Bezug habenden Rechtsmittelverfahren endeten allesamt mit einer abweisenden Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz), obgenannte Einkünfte steuerfrei zu belassen, da seine Tätigkeit jener eines ehrenamtlichen Bewährungshelfers entspreche und insoweit eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 26 EStG 1988 geboten sei.
Das Finanzamt folgte diesem Antrag nicht und behandelte die Einkünfte als steuerpflichtig. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 erhobenen Berufung wurde seitens des Bw. - unter grundsätzlicher Wiederholung obiger Argumentation und dem Hinweis auf Gleichheitswidrigkeit der Gesetzesbestimmung - auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges, bis dato aber unerledigtes Beschwerdeverfahren verwiesen.
Rechtliche Würdigung
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 26 EStG 1988 sind Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz (BewHG), BGBl. Nr. 146/1969 von der Einkommensteuer befreit. Die zuletzt genannte Gesetzesstelle führt hierbei die Modalitäten der zu erm...