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Rundung bei der Auszahlung von Kilometergeldern
(BMF) - Im Zusammenhang mit der Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes sieht der Einführungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 folgende Vereinfachung vor:
Wird vom Arbeitgeber für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges als Kostenersatz gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 das amtliche Kilometergeld verrechnet, können zur Vermeidung zusätzlicher Administrationskosten bei der Lohnverrechnung die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift auf volle Cent aufgerundet werden. Zum Beispiel kann daher für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen PKW ein steuerfreier Kostenersatz in Höhe von 0,36 € pro Kilometer ausgezahlt werden. Die Rundungsmöglichkeit gilt nicht für die Geltendmachung von Werbungskosten. ( zum amtlichen Kilometergeld)