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EuGH: Mittelpunkt der Lebensinteressen
• Mehrwertsteuer: Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort mit den engeren persönlichen Bindungen
Urteilstenor des EuGH:
„1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Person über persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten verfügt, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes der Ort ist, an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist, wenn diese Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt.
2. Nationale Rechtsvorschriften, die bei Verstoß gegen die durch die Richtlinie geschaffene Regelung über die vorübergehende Einfuhr eine Reihe von Sanktionen vorsehen, zu denen insbesondere
pauschal nach dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs festgesetzte Geldbußen und
eine erhöhte Abgabe, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann,
gehören, sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur...