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Getränkesteuer: Rechtsbehelf
• Von einem Rechtsbehelf als „Schritt zur Wahrung der Rechte" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesprochen werden, wenn Zahlungen für Getränkesteuer „unter Vorbehalt" geleistet wurden. -(§ 8 Tiroler Getränke- und Speise-eissteuergesetz 1993), (Abweisung)
(-0228, 0154)