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bau aktuell 5, September 2018, Seite 202

Verfall von Regieforderungen nach vier Wochen zulässig

bauaktuell 2018/10

§ 878 ABGB

1. Vertragliche Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren.

2. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht übermäßig erschwert, wenn die Frist zur Rechnungslegung bei sonstigem Anspruchsverlust jener der ÖNORM B 2110 entspricht.

Die Klägerin führte bei einem Bauvorhaben der Beklagten Elektroinstallationsarbeiten durch. Strittig sind im Revisionsverfahren restliche Werklohnforderungen der Klägerin für Regiekosten sowie Kosten für administrativen Mehraufwand bzw Vorhaltekosten für den Baubetrieb infolge einer nicht geplanten Verlängerung der Bauzeit.

Das Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise:

„00 01 001501C Z Regierechnungen

Rechnungslegung

Regierechnungen können nur aufgrund bestätigter Regiescheine gestellt werden. Für jede Leistung ist ein eigener Regieschein auszufüllen.

Die Regiescheine müssen spätestens sieben Tage nach der Ausführung der örtlichen Bauaufsicht zur Prüfung vorgelegt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Leistung als nicht erbracht.

Regiearbeiten müssen spätestens vier Wochen nach der Prüfung durch die ö...

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