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Fremdenverkehrsbeitrag Sbg.
• Im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Fremdenverkehrsbeiträgen kann ein einzelner Handelsbetrieb (eine Betriebsstätte) nur insgesamt als Großhändler oder aber insgesamt als Einzelhändler eingestuft werden. Für diese Einstufung ist entscheidend, ob im Handelsbetrieb (in der Betriebsstätte) insgesamt ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen geliefert werden. -(§ 32 Abs. 5 Sbg. FrVerkG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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