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Anzeigenabgabe Wien
• Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Anzeigenabgabe zu der Umschreibung des Erscheinungsortes als Ort, von dem aus die Verbreitung eines Druckwerkes erstmalig erfolgt, schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 184/73, und seither in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist darunter jener Ort zu verstehen, in dem das Druckwerk der Post zum Versand übergeben wird, um damit einem größeren Personenkreis erstmalig zugänglich gemacht zu werden. Erstmals erfolgt dabei jene Verbreitung, bei welcher „auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben; diese erstmalige Verbreitung löst die Abgabepflicht nach den einzelnen Anzeigenabgabegesetzen aus. -(§ 1 Abs. 1 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983), (Abweisung)
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