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SWK 34, 1. Dezember 2001, Seite R 115
Rechnung: Angaben
• Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1972 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. -(§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972), (Abweisung)
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