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SWK 34, 1. Dezember 2001, Seite 155

Offenlegung des Jahresabschlusses auch durch Prokuristen möglich

Gesellschaftsvertrag kann über den Umfang der eigentlichen Prokura hinausgehende Zeichnungsberechtigung einräumen

Ernst Marschner

Der folgende Beitrag behandelt das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 224/01 m) vom . In dieser Entscheidung sprach der OGH aus, dass der Jahresabschluss einer GmbH beim Firmenbuchgericht dadurch wirksam offen gelegt werden kann, indem die Einreichung und Unterfertigung der eingereichten Unterlagen durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen erfolgt, sofern dies der Gesellschaftsvertrag zulässt.

S. 1561. Sachverhalt

Die Gesellschaft hat in ihrem Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass sie durch mindestens zwei Geschäftsführer, durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen mit den gesetzlichen Einschränkungen vertreten wird. Für das streitgegenständliche Jahr 1999 reichte die Gesellschaft beim Firmenbuchgericht den Jahresabschluss samt Anhang und Bekanntgabe der Größenmerkmale unter der Verwendung von Formblättern ein. Die GmbH ist als klein einzustufen. Die Einreichung der Offenlegungsunterlagen erfolgte durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

Das Firmenbuchgericht erteilte den Auftrag zur Verbesserung durch Unterfertigung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl. Da die...

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