Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 1. Dezember 2001, Seite 836

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Reichweite der Rückwirkung bei Handelsspaltungen

UmS 85/34/01: Die Gesellschaft A möchte zum eine hundertprozentige Beteiligung an die Gesellschaft B abspalten. Ist das nach Art. VI UmgrStG möglich, wenn die Gesellschaft A die abzuspaltende Beteiligung erst am entgeltlich erworben hat?

Antwort: Im Art. VI UmgrStG ist eine dem § 13 Abs. 2 leg cit. entsprechende Regelung nicht enthalten. Aus dem Umkehrschluss des § 13 Abs. 2 UmgrStG ergibt sich für Einbringungen, dass der Einbringende über das einzubringende Vermögen am Einbringungsstichtag verfügen können musste. Der Aufbau des Art. VI UmgrStG ist allerdings jenem des Art. III leg. cit. vergleichbar. Es ist zum Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen, aus der das zu spaltende Vermögen (im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) zu definieren und in einer steuerlichen Übertragungsbilanz darzustellen ist. Schon daraus ergibt sich, dass das zu spaltende Vermögen zum Spaltungsstichtag vorhanden sein muss. Auch die Korrekturtechnik des § 33 Abs. 5 UmgrStG für Abspaltungen zeigt auf, dass nur vorhandenes Vermögen gem. § 16 Abs. 5 Z 4 zwischen dem zu spaltenden und dem verbleibenden Vermögen verschoben werden kann. Aus § 34 Abs. 1 UmgrStG ergibt sich wie bei allen anderen rückwirkenden Umgründungen, dass das übertragene Vermögen ...

Daten werden geladen...