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SWK 34, 1. Dezember 2001, Seite S 829

Basispauschalierung bei einer KEG

Die im genannten Abschnitt getroffenen Ausführungen gelten entsprechend auch für die gesetzliche Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988). Eine (Basis-)Pauschalierung kommt demnach nur auf der (ersten) Ebene der Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft, nicht jedoch auf der (zweiten) Ebene der Gewinnermittlung der einzelen Mitunternehmer in Betracht. Es ist damit insbesondere nicht zulässig, einen gesetzlichen Pauschalsatz gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 lediglich für Sonderbetriebsausgaben in Anspruch zu nehmen, wenn der Gewinn auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung nicht nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.

Wird auf der ersten Ebene der Gewinnermittlung der Gewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 pauschal ermittelt, sind nicht abpauschalierte Sonderbetriebsausgaben vom gemeinsamen Ergebnis abzuziehen und allfällige Sonderbetriebseinnahmen hinzuzurechnen. Vom sodann nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilenden Ergebnis wären die den jeweiligen Mitunternehmer betreffenden Sonderbetriebseinnahmen hinzuzurechnen bzw. die den jeweiligen Mitunternehmer betreffenden Sonderbetriebsausgaben abzuziehen (vgl. das Beispiel in Rz. 4286 EStR 2000). (

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