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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite R 45

Aussetzungszinsen

Im Hinblick auf § 209 a Abs. 2 BAO steht einer Festsetzung von Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegen, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212 a Abs. 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Berufung abhängt, welche vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. ­ (§ 209 a Abs. 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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