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Aussetzungszinsen
• Im Hinblick auf § 209 a Abs. 2 BAO steht einer Festsetzung von Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegen, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212 a Abs. 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Berufung abhängt, welche vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. (§ 209 a Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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