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Die „quasifideikommissarische Substitution“ als Eintragshindernis beim Pfandrechtserwerb
Eine „quasifideikommissarische Substitution“ ist die Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die vertragliche Verpflichtung, die Liegenschaft nur einer bestimmten Person ins Eigentum zu übertragen oder von Todes wegen zu hinterlassen. Sie kann im Grundbuch eingetragen werden und steht der Einverleibung von vertraglichen wie exekutiven Pfandrechten ohne Zustimmung des Nachfolgeberechtigten entgegen.
Lassen bücherliche Rechte keine kurze Fassung zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass (nur) die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind.
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen. Lediglich ein logischer Schluss auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis ist zulässig. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel haben zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
Aus der Begründung:
Mit dem als Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag titulierten Notariatsakt vom übertru...