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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite R 44

Abrechnungsbescheid

Ein Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte; für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist aber in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum. ­ (§ 216 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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