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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite 43

Geschäftsanbahnungsspesen

Unter dem Begriff „Werbung" ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen; zur Anerkennung von Geschäftsanbahnungsspesen reicht es aus, wenn dargetan wird, dass anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf die berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten wurde. ­ (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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